Art. 3 § 10 ÜHG

ÜHG - Überbrückungshilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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