Art. 3 § 16 ÜHG

ÜHG - Überbrückungshilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

§ 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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