Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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