Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In Kraft seit 28.12.2013 bis 31.12.9999
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