Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im Paragraph 6, Ziffer eins, angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 7 ÜHG