Art. 1 § 3 ÜHG

ÜHG - Überbrückungshilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

§ 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben. Paragraph eins, ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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