Art. 1 § 3 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 findenist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendunganzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf die entsprechendenentsprechende Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben. Paragraph 3, Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 findenist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendunganzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf die entsprechendenentsprechende Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.1997

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 findenist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendunganzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf die entsprechendenentsprechende Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben. Paragraph 3, Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 findenist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendunganzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf die entsprechendenentsprechende Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben.

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