Art. 3 § 12 ÜHG

ÜHG - Überbrückungshilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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