§ 43c MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43c MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.Paragraph 43 c, (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

  1. (2)Absatz 2,Über die Aufnahme von Bewerbern in die Lehrgänge hat der Rechtsträger zu entscheiden, der die Lehrgänge veranstaltet. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Berufsausübung als Pflegehelfer besonders geeignet sind.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 27.07.1990 bis 31.08.1997
§ 43c MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.Paragraph 43 c, (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

  1. (2)Absatz 2,Über die Aufnahme von Bewerbern in die Lehrgänge hat der Rechtsträger zu entscheiden, der die Lehrgänge veranstaltet. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Berufsausübung als Pflegehelfer besonders geeignet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten