§ 2 AEV anorganische Düngemittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999

BeiDurch nachstehend genannte Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz eins bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 03.12.1997 bis 14.10.2024

BeiDurch nachstehend genannte Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz eins bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

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