§ 1 AEV anorganische Düngemittel

AEV anorganische Düngemittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Harnstoff;
    3. 3.Ziffer 3Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff;Granulieren und Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Ziffer 2, hergestelltem Harnstoff;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;
    2. 2.Ziffer 2Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Ziffer eins, hergestellter Phosphorsäure;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wäßrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Ziffer eins, hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4,, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;
    6. 6.Ziffer 6Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4, oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 5,;
    7. 7.Ziffer 7Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;
    3. 3.Ziffer 3Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 2,;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
  7. (7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,
    6. 6.Ziffer 6Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),Radionukliden im Abwasser gemäß Absatz 2 und 3 (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6,
  8. (8)Absatz 8,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  9. (9)Absatz 9,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aVerminderung des Abwasseranfalles durch
        • StrichaufzählungEinrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),
        • StrichaufzählungWeiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),
        sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;
      2. b)Litera bVakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
      3. c)Litera cEinsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
      4. d)Litera dEinsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
      5. e)Litera eEinsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;
      6. f)Litera fVerringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;
      7. g)Litera gEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aEinsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;
      2. b)Litera bLagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;
      3. c)Litera cAbtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;
      4. d)Litera dEinsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
        • StrichaufzählungRückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,Rückführung des Waschwassers gemäß Litera d, in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,
        • StrichaufzählungRückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,
        • StrichaufzählungEinsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
        sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;
      6. f)Litera fVerzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;
      7. g)Litera gEinsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;
      8. h)Litera hEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6
      1. a)Litera asinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;sinngemäße Anwendung von Ziffer 2, Litera a bis d sowie Litera g und h;
      2. b)Litera bEinsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
        • Strichaufzählunggemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,gemäß Ziffer 2, Litera e, 3. Querstrich,
        • StrichaufzählungRückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,
        sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;
      3. c)Litera cweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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