Gesamte Rechtsvorschrift AEV anorganische Düngemittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

AEV anorganische Düngemittel
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV anorganische Düngemittel


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Harnstoff;
    3. 3.Ziffer 3Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff;Granulieren und Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Ziffer 2, hergestelltem Harnstoff;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;
    2. 2.Ziffer 2Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Ziffer eins, hergestellter Phosphorsäure;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wäßrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Ziffer eins, hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4,, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;
    6. 6.Ziffer 6Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Ziffer 4, oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 5,;
    7. 7.Ziffer 7Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;
    3. 3.Ziffer 3Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Ziffer 2,;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 mit wäßrigen Medien.
  7. (7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,
    6. 6.Ziffer 6Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),Radionukliden im Abwasser gemäß Absatz 2 und 3 (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6,
  8. (8)Absatz 8,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  9. (9)Absatz 9,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aVerminderung des Abwasseranfalles durch
        • StrichaufzählungEinrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),
        • StrichaufzählungWeiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),
        sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;
      2. b)Litera bVakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
      3. c)Litera cEinsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
      4. d)Litera dEinsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
      5. e)Litera eEinsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;
      6. f)Litera fVerringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;
      7. g)Litera gEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aEinsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;
      2. b)Litera bLagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;
      3. c)Litera cAbtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;
      4. d)Litera dEinsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
        • StrichaufzählungRückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,Rückführung des Waschwassers gemäß Litera d, in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,
        • StrichaufzählungRückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,
        • StrichaufzählungEinsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
        sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;
      6. f)Litera fVerzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;
      7. g)Litera gEinsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;
      8. h)Litera hEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6
      1. a)Litera asinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;sinngemäße Anwendung von Ziffer 2, Litera a bis d sowie Litera g und h;
      2. b)Litera bEinsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
        • Strichaufzählunggemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,gemäß Ziffer 2, Litera e, 3. Querstrich,
        • StrichaufzählungRückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,
        sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;
      3. c)Litera cweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.

§ 2 AEV anorganische Düngemittel


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11)

§ 3 AEV anorganische Düngemittel


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).

§ 4 AEV anorganische Düngemittel


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
    5. 5.Ziffer 5Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (§ 1 Abs. 3 AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt.Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (Paragraph eins, Absatz 3, AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Absatz 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV anorganische Düngemittel


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 7 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und Abs. 7 Z 1, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV anorganische Düngemittel


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

4

keine Beeinträchtigungen der

 

a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

8.

Ammonium

0,5 kg/t

0,5 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

c), d)

 

 

10.

Nitrat

0,5 kg/t

0,5 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

c), d)

 

 

11.

Nitrit

0,02 kg/t

0,02 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

c), d)

 

 

A.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

0,5 kg/t

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

c), e)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV anorganische Düngemittel


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 kg/t

50 kg/t

 

b)

c)

c)

4.

pH-Wert

6,0–8,5

6,0–9,5

B.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,1 g/t

d)

0,1 g/t

d)

 

ber. als Cd

1,0 g/t

e)

1,0 g/t

e)

6.

Quecksilber

0,02 g/t

d)

0,02 g/t

d)

 

ber. als Hg

0,20 g/t

e)

0,20 g/t

e)

7.

Zink

2,0 g/t

d)

2,0 g/t

d)

 

ber. als Zn

20 g/t

e)

20 g/t

e)

8.

Ammonium

2,0 kg/t

 

2,0 kg/t

 

 

ber. als N

 

 

 

 

 

f)

 

 

 

 

9.

Fluorid

3,0 kg/t

d)

3,0 kg/t

d)

 

ber. als F

6,0 kg/t

g)

6,0 kg/t

g)

12.

Gesamt-

0,6 kg/t

d)

0,6 kg/t

d)

 

Phosphor

6,0 kg/t

h)

6,0 kg/t

h)

 

ber. als P

 

 

 

 

13.

Sulfat

 

i)

 

 

ber. als SO4

 

 

 

 

B.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

0,6 kg/t

d)

 

 

bedarf, CSB

6,0 kg/t

k)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

 

j)

 

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV anorganische Düngemittel


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

4

keine Beeinträchtigungen der

 

a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

5,0 kg/t

5,0 kg/t

 

b), c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,2 g/t

0,2 g/t

 

ber. als Cd

 

 

 

c)

 

 

6.

Quecksilber

0,02 g/t

0,02 g/t

 

ber. als Hg

d)

d)

 

c)

 

 

7.

Zink

4,0 g/t

4,0 g/t

 

ber. als Zn

e)

e)

 

c)

 

 

8.

Ammonium

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

9.

Fluorid

1,0 kg/t

1,0 kg/t

 

ber. als F

 

 

 

c)

 

 

10.

Nitrat

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

11.

Nitrit

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

0,6 kg/t

0,6 kg/t

 

ber. als P

 

 

 

c)

 

 

C.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

2,0 kg/t

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

c), g)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV anorganische Düngemittel (weggefallen)


Anl. 4 AEV anorganische Düngemittel seit 23.05.2019 weggefallen.

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