Anl. 3 AEV anorganische Düngemittel

AEV anorganische Düngemittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

4

keine Beeinträchtigungen der

 

a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

5,0 kg/t

5,0 kg/t

 

b), c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,2 g/t

0,2 g/t

 

ber. als Cd

 

 

 

c)

 

 

6.

Quecksilber

0,02 g/t

0,02 g/t

 

ber. als Hg

d)

d)

 

c)

 

 

7.

Zink

4,0 g/t

4,0 g/t

 

ber. als Zn

e)

e)

 

c)

 

 

8.

Ammonium

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

9.

Fluorid

1,0 kg/t

1,0 kg/t

 

ber. als F

 

 

 

c)

 

 

10.

Nitrat

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

11.

Nitrit

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

0,6 kg/t

0,6 kg/t

 

ber. als P

 

 

 

c)

 

 

C.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

2,0 kg/t

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

c), g)

 

 

  1. a)Litera a
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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