Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 131-140 von 205

71 Paragrafen zu Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung (PBVGO) aktualisiert


§ 69 PBVGO Wirksamkeitsbeginn

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. Paragraph 63, dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anz... mehr lesen...


§ 68 PBVGO Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen ... mehr lesen...


§ 67 PBVGO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 66 PBVGO Befugnisse gemäß den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen

Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrge... mehr lesen...


§ 65 PBVGO Schlichtungsstelle

In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 72 Abs. 1 PBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die E... mehr lesen...


§ 64 PBVGO Mitwirkung im Aufsichtsrat

In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mi... mehr lesen...


§ 63 PBVGO Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen... mehr lesen...


§ 62 PBVGO Anfechtungen von Kündigungen

(1)Absatz eins,Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der das zuständige Personalvertretungsorgan zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitne... mehr lesen...


§ 61 PBVGO Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

(1)Absatz eins,Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertr... mehr lesen...


§ 60 PBVGO Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

(1)Absatz eins,Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung ... mehr lesen...


§ 59 PBVGO Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesond... mehr lesen...


§ 58 PBVGO Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen M... mehr lesen...


§ 57 PBVGO Ausübung einzelner Befugnisse

(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 92 ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Personalvertretungsorgan festzusetzen. Beschließt das Personalvertretungsorgan, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Ber... mehr lesen...


§ 56 PBVGO Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung(1)Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Un... mehr lesen...


§ 55 PBVGO Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebe... mehr lesen...


§ 54 PBVGO Erweiterte Bildungsfreistellung

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 ... mehr lesen...


§ 53 PBVGO Bildungsfreistellung

(1)Absatz eins,Die Freistellung gemäß § 68 PBVG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimm... mehr lesen...


§ 52 PBVGO Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

Freistellung(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des § 67 PBVG vor, so ist auf Antrag des Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungso... mehr lesen...


§ 51 PBVGO Konzernjugendvertretung

(1)Absatz eins,Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26 bis 28.Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die Paragraphen 26 bis 28,(2)Absatz 2,Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit ein... mehr lesen...


§ 50 PBVGO

(1)Absatz eins,Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungse... mehr lesen...


§ 49 PBVGO Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

(1)Absatz eins,Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des ... mehr lesen...


§ 48 PBVGO Jugendvertreterversammlung

(1)Absatz eins,Die Jugendvertreterversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.(2)Absatz 2,Best... mehr lesen...


§ 47 PBVGO Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber

(1)Absatz eins,Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:1.Ziffer einsan den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirt... mehr lesen...


§ 46 PBVGO Erstattung von Vorschlägen

(1)Absatz eins,Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:1.Ziffer einsdie Auswahl der mit der Durchführung der betr... mehr lesen...


§ 45 PBVGO Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtu... mehr lesen...


§ 44 PBVGO Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften

(1)Absatz eins,Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat es sich die Kenntnis der für die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze und Vorschrif... mehr lesen...


§ 43 PBVGO Allgemeine Intervention

Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende M... mehr lesen...


§ 42 PBVGO Auskunftserteilung

Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. mehr lesen...


§ 41 PBVGO Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

(1)Absatz eins,Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvert... mehr lesen...


§ 40 PBVGO Teilnahme der Organe der Jugendvertretung an Sitzungen der Personalvertretungsorgane

(1)Absatz eins,Die Organe der Jugendvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden Organe der Personalvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Organ der Jugendvertretung ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorga... mehr lesen...


§ 39 PBVGO Teilnahme der Personalvertretungsorgane an Sitzungen der Organe der Jugendvertretung

Die Organe der Personalvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden Organe der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Personalvertretungsorgan ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Organs der Jugendvertretung mindestens e... mehr lesen...


§ 38 PBVGO Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen

(1)Absatz eins,Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (Paragraph 44,) nicht a... mehr lesen...


§ 37 PBVGO Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe der Jugendvertretung

Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41) vorbringen. Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen... mehr lesen...


§ 36 PBVGO

(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung... mehr lesen...


§ 35 PBVGO Geschäftsordnung der Jugendversammlung

(1)Absatz eins,Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.(2)Absatz 2,Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur... mehr lesen...


§ 34 PBVGO

(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4 PBVG, BGBl. Nr.... mehr lesen...


§ 33 PBVGO Jugendvertretung

Jugendversammlung(1)Absatz eins,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.(2)Absatz 2,Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt1.Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche A... mehr lesen...


§ 32 PBVGO Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson § 52 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die §§ 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, PBVG ist au... mehr lesen...


§ 31 PBVGO Auskunftserteilung

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. mehr lesen...


§ 30 PBVGO Aufgaben der Behindertenvertrauensperson

(1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen1.Ziffer einsauf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die f... mehr lesen...


§ 29 PBVGO Behindertenvertrauensperson

Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung(1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitliche... mehr lesen...


§ 28 PBVGO Geschäftsordnung

(1)Absatz eins,Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:1.Ziffer einsdie Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;2.Ziffer 2Zeit und Ort der regelmäßigen Sitz... mehr lesen...


§ 27 PBVGO Geschäftsführung

(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet ... mehr lesen...


§ 26 PBVGO Konzernvertretung

Konstituierung(1)Absatz eins,Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (und Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse, Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zusammensetzung der Konzernvertretung hat die ihm bekanntgegebenen Delegierten ... mehr lesen...


§ 25 PBVGO Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan

(1)Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 PBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahr... mehr lesen...


§ 24 PBVGO Beistellung von Sacherfordernissen

Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie son... mehr lesen...


§ 23 PBVGO Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane

(1)Absatz eins,Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein ... mehr lesen...


§ 22 PBVGO Vertretung nach außen

Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Pe... mehr lesen...


§ 21 PBVGO Autonome Geschäftsordnung

(1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.(2... mehr lesen...


§ 20 PBVGO

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglied... mehr lesen...


§ 19 PBVGO

(1)Absatz eins,Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21) geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Perso... mehr lesen...


§ 18 PBVGO Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

(1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) einem Ausschuß in besti... mehr lesen...


§ 17 PBVGO Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle

(1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Das Personalvertretungsorgan kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Bes... mehr lesen...


§ 16 PBVGO Sitzungen der Personalvertretungsorgane

(1)Absatz eins,Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.(2)Absatz 2,Sitzungen der Personalvertretungsorgane sind mindestens vierteljährlich abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn e... mehr lesen...


§ 15 PBVGO Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

(1)Absatz eins,Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.(2)Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn1.Ziffer einsdie Mehrheit der Mitglieder des Personalv... mehr lesen...


§ 14 PBVGO Ersatzmitglieder

(1)Absatz eins,Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.(2)Absatz 2,Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Er... mehr lesen...


§ 13 PBVGO

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 14) dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einhei... mehr lesen...


§ 12 PBVGO Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

Konstituierung der Personalvertretungsorgane(1)Absatz eins,Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung der Personalvertretungswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (kons... mehr lesen...


§ 11 PBVGO Beschlußfassung

(1)Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellte... mehr lesen...


§ 10 PBVGO Personalvertreterversammlung

Einberufung(1)Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.(2)Absatz 2,Die Einber... mehr lesen...


§ 9 PBVGO Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

(1)Absatz eins,Die Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.(2)Absatz 2,Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie si... mehr lesen...


§ 8 PBVGO Geschäftsordnung der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes jederzeit Einsicht nehmen. mehr lesen...


§ 7 PBVGO Tagesordnung

(1)Absatz eins,Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebsversammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebsvers... mehr lesen...


§ 6 PBVGO Teilversammlungen

(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erster Satz PBVG kann der Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen... mehr lesen...


§ 5 PBVGO Durchführung der Betriebsversammlung

(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Ve... mehr lesen...


§ 4 PBVGO Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat ... mehr lesen...


§ 3 PBVGO

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversam... mehr lesen...


§ 2 PBVGO Berechtigung zur Einberufung

(1)Absatz eins,Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.(2)Absatz 2,Nehmen, sofern kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer... mehr lesen...


§ 1 PBVGO Organisationsrechtliche Bestimmungen

Einberufung(1)Absatz eins,Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Ke... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

30 Paragrafen zu 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) aktualisiert


Anl. 10 2. WaffV

(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 9 2. WaffV

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 8 2. WaffV

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 7 2. WaffV

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 6 2. WaffV

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 5 2. WaffV

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 4 2. WaffV

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 16 2. WaffV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph eins, tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2)Absatz 2,Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß f... mehr lesen...


§ 15a 2. WaffV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich. mehr lesen...


§ 15 2. WaffV Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

(1)Absatz eins,Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.(2)Absatz 2,Die Registrierungsbestätig... mehr lesen...


§ 14 2. WaffV Europäischer Feuerwaffenpass

(1)Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demeta... mehr lesen...


§ 13 2. WaffV Waffenbesitzkarte und Waffenpass

(1)Absatz eins,Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.(2)Absatz 2,Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssiche... mehr lesen...


§ 12 2. WaffV Verwenden des Zentralen Melderegisters

(1)Absatz eins,Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum ... mehr lesen...


§ 11 2. WaffV Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind. mehr lesen...


§ 10 2. WaffV Technische Vorkehrungen

(1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der T... mehr lesen...


§ 9 2. WaffV Zutritt zu Räumen

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig... mehr lesen...


§ 8 2. WaffV Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

(1)Absatz eins,Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreib... mehr lesen...


§ 7 2. WaffV Verzicht auf Schusswaffen

(1)Absatz eins,Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen u... mehr lesen...


§ 6 2. WaffV Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten

Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen. Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 WaffG einger... mehr lesen...


§ 5 2. WaffV Sachgemäßer Umgang mit Waffen

(1)Absatz eins,Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 41a WaffG).Im Verfahren zur Ausstellun... mehr lesen...


§ 4 2. WaffV Überprüfung der Verwahrung

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel dar... mehr lesen...


§ 3 2. WaffV Sichere Verwahrung

(1)Absatz eins,Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.(2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende... mehr lesen...


§ 2 2. WaffV Verständigungspflicht

(1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 ... mehr lesen...


§ 1 2. WaffV Informationsfluss

(1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der s... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

19 Paragrafen zu 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) aktualisiert


§ 11 1. WaffV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003 tr... mehr lesen...


§ 10 1. WaffV Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des ... mehr lesen...


§ 9b 1. WaffV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich. mehr lesen...


§ 9a 1. WaffV Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvie... mehr lesen...


§ 9 1. WaffV Erweiterung bestehender Berechtigungen

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996. mehr lesen...


§ 8a 1. WaffV Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden

(1)Absatz eins,Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führ... mehr lesen...


§ 8 1. WaffV Dienstwaffen

(1)Absatz eins,Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für eine... mehr lesen...


§ 7 1. WaffV Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie B und C,2.Ziffer 2Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie3.Ziffer 3Munition für diese Schusswaffenaus einem Mitgliedstaat der Europäische... mehr lesen...


§ 6a 1. WaffV Schreckschusswaffen

Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.... mehr lesen...


§ 6 1. WaffV Sonstige verbotene Munition

Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten. mehr lesen...


§ 5 1. WaffV Expansivmunition

(1)Absatz eins,Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.(2)Absatz 2,Der Besitz der in Abs. 1 gena... mehr lesen...


§ 4 1. WaffV Kosten

(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt M... mehr lesen...


§ 3b 1. WaffV Monitoring

(1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fach... mehr lesen...


§ 3a 1. WaffV Gutachten

(1)Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu nei... mehr lesen...


§ 3 1. WaffV Begutachtung

(1)Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:1.Ziffer einsVorgespräch,2.Ziffer 2Psychologische Tests und Fragebögen sowie3.Ziffer 3Explorationsgespräch.(2)Absatz 2,Die Begutachtung hat ... mehr lesen...


§ 2 1. WaffV Fortbildungspflicht und Streichung von der Liste

(1)Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von1.Ziffer einsfür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbil... mehr lesen...


§ 1 1. WaffV Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

32 Paragrafen zu Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz (BSEOG) aktualisiert


Anl. 1 BSEOG

BundessporteinrichtungLiegenschaftBundessportzentrum Südstadt:EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw. genutzt, Gewässer - Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1 sonstige)KG 16105 Brunn am Gebirge, BG MödlingEZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)KG 16118 Maria Enzersdorf,... mehr lesen...


§ 21 BSEOG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einsHinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Abs... mehr lesen...


§ 20a BSEOG (weggefallen)

§ 20a BSEOG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 BSEOG In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Es treten mit 1. März 2007 § 7 Abs. 2 und § 21 Z 4 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zusch... mehr lesen...


§ 19 BSEOG Vorbereitende Maßnahmen

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind. mehr lesen...


§ 18 BSEOG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 17 BSEOG Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 16 BSEOG Arbeitnehmervertretung

Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitne... mehr lesen...


§ 15 BSEOG Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch... mehr lesen...


§ 13 BSEOG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten... mehr lesen...


§ 12 BSEOG Vertragsbedienstete

(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ... mehr lesen...


§ 11 BSEOG Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen(1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Gesch... mehr lesen...


§ 10a BSEOG Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95... mehr lesen...


§ 10 BSEOG Zuschuß, Leistungsmodell

(1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr ... mehr lesen...


§ 9 BSEOG Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbil... mehr lesen...


§ 8 BSEOG Abschlußprüfer

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragr... mehr lesen...


§ 7 BSEOG Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.(2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist e... mehr lesen...


§ 6 BSEOG Organisation der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen. mehr lesen...


§ 5 BSEOG Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

(1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1... mehr lesen...


§ 4 BSEOG Unternehmenskonzept

(1)Absatz eins,Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestre... mehr lesen...


§ 3 BSEOG Verfügungen über Geschäftsanteile

Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet Paragraph 14,... mehr lesen...


§ 2 BSEOG Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

(1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von B... mehr lesen...


§ 1 BSEOG Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der Gesellschaft(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. S... mehr lesen...


Art. 1 § 21 BSEOG (weggefallen)

Art. 1 § 21 BSEOG seit 28.02.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 BSEOG (weggefallen)

Art. 1 § 10 BSEOG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 BSEOG (weggefallen)

Art. 1 § 7 BSEOG seit 28.02.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 BSEOG (weggefallen)

Art. 1 § 5 BSEOG seit 23.05.2007 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 (StVZVO 1998) aktualisiert


Anl. 5 StVZVO 1998 Vorschriftszeichen

Verbots- oder Beschränkungszeichen mehr lesen...


Anl. 3 StVZVO 1998

Anlage 3Abmessungen der Straßenverkehrszeichen(Die Ziffern entsprechen den Abbildungen in Anlage 4, 5, 6 und 7)Gefahrenzeichen GroßformatMittelformatKleinformat Seitenlänge1 500 mm1 000 mm700 mm Breite des roten Randes150 mm100 mm70 mm Eckenabrundung50 mm30 mm30 mm Z 6c (Baken)Ziffer 6 c, (Baken)... mehr lesen...


Anl. 2 StVZVO 1998

Mindestrückstrahlwerte R' in cd lx-1 m-2Anlage 2Aufsichtsfarbeα=0,2°0,33°1°1,5°2°  β=5°30°40°5°20°30°40°5°20°30°40°5°20°30°40°5°30°40°RotTyp 114,56210-41,8--------10,50,5 Typ 245251525-1413--------10,40,3 Typ 3---6048336764132,52#---OrangeTyp 125102,220-82,2--------1,20,5# Typ 2100602965-4020----... mehr lesen...


Anl. 1 StVZVO 1998 Farbwertdiagramm für den 2°-Normalbeobachter

Tabelle 1Farbbereiche und Leuchtdichtefaktoren für den GebrauchszustandFarbeTyp1234Leuchtdichtefaktoren          retroreflektierendnicht retroreflektierend  xyxyxyxyTyp 1Typ 2Typ 3 Weiß1, 2, 30,3550,3550,3050,3050,2850,3250,3350,375>=0,35>=0,27>=0,40>=0,75Gelb1, 2, 30,5450,4540,4870,4230,4270,483... mehr lesen...


§ 11 StVZVO 1998 Notifizierungen

Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsn... mehr lesen...


§ 10 StVZVO 1998 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Straßenverkehrs... mehr lesen...


§ 9 StVZVO 1998 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsp... mehr lesen...


§ 8 StVZVO 1998 Schriftzeichen

Für Aufschriften auf Straßenverkehrszeichen sind Schriftzeichen nach der Anlage 8 zu verwenden. mehr lesen...


§ 7 StVZVO 1998 Bildliche Darstellung

Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umr... mehr lesen...


§ 6 StVZVO 1998 Abmessungen

Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig. mehr lesen...


§ 5 StVZVO 1998 Beleuchtung

(1)Absatz eins,Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der... mehr lesen...


§ 4 StVZVO 1998 Rückstrahlwirkung

(1)Absatz eins,Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.a)Litera aTyp 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).b)... mehr lesen...


§ 3 StVZVO 1998 Farben

(1)Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, ... mehr lesen...


§ 2 StVZVO 1998 Allgemeine Beschaffenheit

Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elek... mehr lesen...


§ 1 StVZVO 1998 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des § 32 StVO 1960 angebracht werden. Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des Paragraph 32, StVO 1960 angebracht werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

70 Paragrafen zu Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) aktualisiert


§ 68 PBVWO Wirksamkeitsbeginn

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.Paragraph 55,, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Verordn... mehr lesen...


§ 67 PBVWO Fristenberechnung

(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem ... mehr lesen...


§ 66 PBVWO Gemeinsame Bestimmungen

Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu ste... mehr lesen...


§ 63 PBVWO Durchführung und Anfechtung der Wahl

Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl de... mehr lesen...


§ 62 PBVWO Wahlkommission

(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan e... mehr lesen...


§ 61 PBVWO Wahlausschüsse

(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.(2)Absatz 2,Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht... mehr lesen...


§ 60 PBVWO Passives Wahlrecht

(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die1.Ziffer einsam Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und2.Ziffer 2am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.(2)Absatz 2,§ ... mehr lesen...


§ 59 PBVWO Aktives Wahlrecht

(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.(2)Absatz 2,Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitneh... mehr lesen...


§ 58 PBVWO Wahlgrundsätze

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des g... mehr lesen...


§ 57 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.(2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der jugendl... mehr lesen...


§ 56 PBVWO Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

(1)Absatz eins,In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit5 bis10 jugendlichen Arbeitnehmern1 Mitglied(Jugendvertreter);11 bis30 jugendlichen Arbeitnehmern2 Mitglieder; 31 bis50 jugendlichen Arbeitnehmern3 Mitglieder; 51 bis100 jugendlichen Arbeitnehmern4 Mitglieder; 101 bis200 jug... mehr lesen...


§ 55 PBVWO Jugendliche Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. mehr lesen...


§ 54 PBVWO

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe... mehr lesen...


§ 53 PBVWO

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wähl... mehr lesen...


§ 52 PBVWO Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung(1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 51 PBVWO Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

(1)Absatz eins,Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.Besteht in einem Unte... mehr lesen...


§ 50 PBVWO Behindertenvertrauenspersonen

Wahl der Behindertenvertrauensperson(1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 2... mehr lesen...


§ 49 PBVWO Auflösung

Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Paragraph 44, sowie Paragraphen 46 und 47 sinngemäß. mehr lesen...


§ 48 PBVWO Anfechtung der Errichtung

(1)Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der... mehr lesen...


§ 47 PBVWO Teilkonzerne

Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilk... mehr lesen...


§ 46 PBVWO Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren

(1)Absatz eins,Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vo... mehr lesen...


§ 45 PBVWO Zusammensetzung

(1)Absatz eins,Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3 teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden:Jeder im Konzern errichtete... mehr lesen...


§ 44 PBVWO Konzernvertretung

Errichtung(1)Absatz eins,In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Vertrauenspersonenausschüsse bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.In einem Konzern i... mehr lesen...


§ 43 PBVWO Nichtigkeit der Wahl

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung. mehr lesen...


§ 42 PBVWO Anfechtung

(1)Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes ve... mehr lesen...


§ 41 PBVWO Mitteilung des Wahlergebnisses

(1)Absatz eins,Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist vom V... mehr lesen...


§ 40 PBVWO

(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.(2)Absatz 2,Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach... mehr lesen...


§ 39 PBVWO Wahlakten

(1)Absatz eins,Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die Stimmabgabe für be... mehr lesen...


§ 38 PBVWO Ersatzmitglieder

(1)Absatz eins,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben.... mehr lesen...


§ 37 PBVWO

(1)Absatz eins,Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.(2)Absatz 2,Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegeb... mehr lesen...


§ 36 PBVWO

(1)Absatz eins,Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen i... mehr lesen...


§ 35 PBVWO

(1)Absatz eins,Jeder Wahlausschuß hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des entsprechenden Personalvertretungsorgans mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimm... mehr lesen...


§ 34 PBVWO

(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der Paragraphen 35 bis 37 festzustellen.(... mehr lesen...


§ 33 PBVWO Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)Absatz eins,Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.Mit dem Ablauf der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses... mehr lesen...


§ 32 PBVWO

(1)Absatz eins,Wahlberechtigte, denen gemäß § 29 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf d... mehr lesen...


§ 31 PBVWO Stimmabgabe

(1)Absatz eins,Die Stimmabgabe für die Wahl der Personalvertretungsorgane hat bei dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zu erfolgen, der in dem Betrieb errichtet ist, dem der Wahlberechtigte angehört. Die Wahl wird, soweit § 32 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wah... mehr lesen...


§ 30 PBVWO Wahlzeugen

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu. Jede Wählergrup... mehr lesen...


§ 29 PBVWO Wahlkarte

(1)Absatz eins,Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlbere... mehr lesen...


§ 28 PBVWO Einheitlicher Stimmzettel

(1)Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge für alle zu wählende Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuß zu beschließenden Reihenfolge ... mehr lesen...


§ 27 PBVWO Wahlkommission

(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.(2)Absatz 2,Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus ... mehr lesen...


§ 26 PBVWO Wahlvorbereitung

(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 beka... mehr lesen...


§ 25 PBVWO

(1)Absatz eins,Der Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person a... mehr lesen...


§ 24 PBVWO Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu ... mehr lesen...


§ 23 PBVWO Wählerliste

(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sieDie Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 22,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie1.Ziffer einsjene ausscheiden... mehr lesen...


§ 22 PBVWO Verzeichnis der Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden... mehr lesen...


§ 21 PBVWO Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1)Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung abgeschlossen ist. Spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag hat der Zentralwahlausschuß die Wahl zu den Personalvertretungso... mehr lesen...


§ 20 PBVWO

(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilz... mehr lesen...


§ 19 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen acht Wochen durchzuführen.(2)Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.(3)Absatz 3,Die Tätigkeit eines Wahlausschusses ende... mehr lesen...


§ 18 PBVWO

(1)Absatz eins,Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen.(2)Absatz 2,In seiner ersten Sitzu... mehr lesen...


§ 17 PBVWO

(1)Absatz eins,Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des § 14 Abs. 3 zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 letzter Satz, 15 und 16 anzuw... mehr lesen...


§ 16 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Anwendung des d’Hondtschen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie f... mehr lesen...


§ 15 PBVWO

(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen a... mehr lesen...


§ 14 PBVWO Wahlausschüsse

(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralaussch... mehr lesen...


§ 13 PBVWO Passives Wahlrecht

(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die1.Ziffer einsa)Litera aösterreichische Staatsbürger sind oderb)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und2.Ziffer 2am Tag der ... mehr lesen...


§ 12 PBVWO Aktives Wahlrecht

(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.(2)Absatz 2,Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsor... mehr lesen...


§ 11 PBVWO Recht auf briefliche Stimmabgabe

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlich... mehr lesen...


§ 10 PBVWO Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Wahlgrundsätze(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf G... mehr lesen...


§ 9 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Ta... mehr lesen...


§ 8 PBVWO Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

(1)Absatz eins,In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen  bis zu8 000 Arbeitnehmern5 Mitglieder;mit8 001bis16 000 Arbeitnehmern7 Mitglieder;mit16 001bis24 000 Arbeitnehmern9 Mitglieder;mit24 001bis32 000 Arbeitnehmern10 Mitglieder;mit32 001bis40 000 Arbeitnehmern11 Mitglieder;mit40 001... mehr lesen...


§ 7 PBVWO Zentralausschuß

Errichtung von Zentralausschüssen Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe ... mehr lesen...


§ 6 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.(2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses... mehr lesen...


§ 5 PBVWO Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

(1)Absatz eins,In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich vonbis zu5 000 Arbeitnehmern3 Mitglieder;5 001 bis7 000 Arbeitnehmern5 Mitglieder;7 001 bis9 000 Arbeitnehmern7 Mitglieder;9 001 bis11 000 Arbeitnehmern9 Mitglieder;mehr als11 000 Arbeitnehmern11 Mitglieder.Erstreckt ... mehr lesen...


§ 4 PBVWO Personalausschuß

Errichtung von Personalausschüssen(1)Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.(2)Absatz 2,Bei Teilung des Wirkungsbere... mehr lesen...


§ 3 PBVWO

(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.(2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauens... mehr lesen...


§ 2 PBVWO Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

(1)Absatz eins,In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit5 bis10 Arbeitnehmern1 Mitglied;11 bis20 Arbeitnehmern2 Mitglieder;21 bis100 Arbeitnehmern3 Mitglieder;101 bis200 Arbeitnehmern4 Mitglieder;201 bis300 Arbeitnehmern5 Mitglieder;301 bis400 Arbeitnehmern6 Mitglieder;401... mehr lesen...


§ 1 PBVWO Vertrauenspersonenausschuß

Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen(1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäfti... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) aktualisiert


§ 11 UBVO 1998 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, außer Kraft. mehr lesen...


§ 10 UBVO 1998 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Vero... mehr lesen...


§ 9 UBVO 1998 Übergangsregelung

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4... mehr lesen...


§ 8 UBVO 1998

(1)Absatz eins,Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der v... mehr lesen...


§ 7 UBVO 1998

Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundessch... mehr lesen...


§ 6 UBVO 1998

(1)Absatz eins,Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesg... mehr lesen...


§ 5 UBVO 1998 (weggefallen)

§ 5 UBVO 1998 seit 31.01.1999 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 UBVO 1998

(1)Absatz eins,Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Re... mehr lesen...


§ 3a UBVO 1998 (weggefallen)

§ 3a UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 UBVO 1998 (weggefallen)

§ 3 UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 UBVO 1998

(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:a)Litera a aus Latein:Höhere SchuleStudienrichtungHöhere Schulen ohne Pflichtgegenstand LateinAlte Gesch... mehr lesen...


§ 1 UBVO 1998

Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ab... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

8 Paragrafen zu Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV) aktualisiert


Anl. 1 NÄV (weggefallen)

Anl. 1 NÄV seit 31.10.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÄV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins, Absa... mehr lesen...


§ 3 NÄV Mitteilungen

(1)Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.(2)Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetr... mehr lesen...


§ 2 NÄV Beilagen zum Antrag

(1)Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde des Antragstellers;2.Ziffer 2die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;3.Ziffer 3der Nachweis, daß de... mehr lesen...


§ 1 NÄV Antrag auf Namensänderung

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtli... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

13 Paragrafen zu Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) aktualisiert


§ 7 KlubFG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 6 KlubFG

(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.Die Paragraphen eins bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008, t... mehr lesen...


§ 5b KlubFG

Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Na... mehr lesen...


§ 5a KlubFG

(1)Absatz eins,Klubs dürfen keine Spenden annehmen.(2)Absatz 2,Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.(3)Absatz 3,Nicht als Spende anzu... mehr lesen...


§ 5 KlubFG

(1)Absatz eins,Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.Die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, sind den Klubs vierteljährlich jeweils... mehr lesen...


§ 4a KlubFG

(1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph... mehr lesen...


§ 4 KlubFG

(1)Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe... mehr lesen...


§ 3 KlubFG

Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bunde... mehr lesen...


§ 2a KlubFG (weggefallen)

§ 2a KlubFG seit 27.10.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KlubFG

(1)Absatz eins,Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbrut... mehr lesen...


§ 1 KlubFG

(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.(2)Absatz 2,Als Kosten zur ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

10 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (AEV Pflanzenschutzmittel) aktualisiert


Anl. 2 AEV Pflanzenschutzmittel (weggefallen)

Anl. 2 AEV Pflanzenschutzmittel seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Pflanzenschutzmittel

  I)römisch eins)II)römisch zwei)  Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA.1 Allgemeine Parameter 1.Temperatur30 °C40 °C2.Toxizität  2.1Algentoxizität GA16c)2.2Bakterientoxizität GL8c)2.3Daphnientoxizität GD8c)2.4Fischeitox... mehr lesen...


§ 5 AEV Pflanzenschutzmittel

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...


§ 4 AEV Pflanzenschutzmittel

(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt... mehr lesen...


§ 3 AEV Pflanzenschutzmittel

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...


§ 2 AEV Pflanzenschutzmittel

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (N... mehr lesen...


§ 1 AEV Pflanzenschutzmittel

(1)Absatz eins,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:1.Ziffer einsPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserreger... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 131-140 von 205