§ 1 2. WaffV Informationsfluss

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, § 48 WaffGBGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, daßdass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller alsSchusswaffen, die bei ihm überlassen angezeigterin der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (§ 28 WaffGim Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandeseingetragen sind, zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) hat dafür Sorge zu tragen, daßdass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller alsSchusswaffen, die bei ihm überlassen angezeigter (in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 2855, WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandeseingetragen sind, zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 12.09.1998 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, § 48 WaffGBGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, daßdass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller alsSchusswaffen, die bei ihm überlassen angezeigterin der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (§ 28 WaffGim Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandeseingetragen sind, zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) hat dafür Sorge zu tragen, daßdass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller alsSchusswaffen, die bei ihm überlassen angezeigter (in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 2855, WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandeseingetragen sind, zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

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