Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 55, WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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