§ 7 2. WaffV Verzicht auf Schusswaffen

2. WaffV - 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 34 Abs. 8 WaffG.Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß Paragraph 28, Absatz 8, oder Paragraph 34, Absatz 8, WaffG.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 2. WaffV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 2. WaffV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 2. WaffV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 2. WaffV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 2. WaffV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 2. WaffV
§ 8 2. WaffV