Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz 4, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Waffenregisterbescheinigung (§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 55 a, Absatz eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5)Absatz 5,Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7)Absatz 7,Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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