Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2026
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2)Absatz 2Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Absatz 5Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1.Ziffer einsder Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oderder Betroffene die Informationen gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung stellt oder
2.Ziffer 2der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder
3.Ziffer 3gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
(6)Absatz 6Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(7)Absatz 7Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Abs. 1 keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 2 mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Absatz eins, keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Absatz 2, mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 WaffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 WaffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 WaffG