Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2026
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen und die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(2)Absatz 2Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 1 mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Absatz eins, mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß Paragraph 41 f,, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
(4)Absatz 4Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
(5)Absatz 5Erfolgte die Überlassung im Rahmen einer Versteigerung, so hat das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6)Absatz 6Wurde der Behörde eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen.Wurde der Behörde eine Anzeige gemäß Absatz eins,, 3, 4 oder 5 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen.
(7)Absatz 7Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung unverzüglich nach dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Schusswaffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 1 anzuzeigen.Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung unverzüglich nach dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Schusswaffe ins Bundesgebiet gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
(8)Absatz 8Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat (zB Überlassung ins Ausland oder Vernichtung der Schusswaffe), hat dies – sofern nicht eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 zu erfolgen hat – der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Überlassung in das Ausland hat die Anzeige die Daten gemäß Abs. 1 zu umfassen.Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat (zB Überlassung ins Ausland oder Vernichtung der Schusswaffe), hat dies – sofern nicht eine Anzeige gemäß Absatz eins,, 3, 4 oder 5 zu erfolgen hat – der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Überlassung in das Ausland hat die Anzeige die Daten gemäß Absatz eins, zu umfassen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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