Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2026
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (Paragraph 34, Absatz eins,) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2)Absatz 2Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz eins,), Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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