§ 31 WaffG Munition für Schusswaffen der Kategorie C

Waffengesetz 1996

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Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (§ 17) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (Paragraph 17,) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (Paragraph 34, Absatz eins,) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. (2)Absatz 2Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz eins,), Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 13.12.2019
§ 31.Paragraph 31,

Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (§ 17) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (Paragraph 17,) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (Paragraph 34, Absatz eins,) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. (2)Absatz 2Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz eins,), Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.

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