Norm: WaffG §31 Abs1 Z1
Rechtssatz: Implizite Bejahung der rechtlichen Möglichkeit, daß ein privater Verein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde für diese als Organ tätig werden kann, sodaß für ihn § 31 Abs 1 Z 1 WaffG Geltung hat. Entscheidungstexte 10 Os 110/82 Entscheidungstext OGH 27.07.1982 10 Os 110/82 Europ... mehr lesen...
Norm: WaffG §31 Abs1 Z1
Rechtssatz: Implizite Bejahung der rechtlichen Möglichkeit, daß ein privater Verein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde für diese als Organ tätig werden kann, sodaß für ihn § 31 Abs 1 Z 1 WaffG Geltung hat. Entscheidungstexte 10 Os 110/82 Entscheidungstext OGH 27.07.1982 10 Os 110/82 Europ... mehr lesen...