§ 15 2. WaffV Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG§ 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 2820, Absatz 65, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 14 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins4, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 3355 a, Absatz 10eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
  7. (7)Absatz 7,Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG§ 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 2820, Absatz 65, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 14 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins4, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 3355 a, Absatz 10eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
  7. (7)Absatz 7,Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

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