Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 55, Absatz 8, WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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