§ 12 2. WaffV Verwenden des Zentralen Melderegisters

2. WaffV - 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 55, Absatz 8, WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 2. WaffV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 2. WaffV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 2. WaffV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 2. WaffV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 2. WaffV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 2. WaffV
§ 13 2. WaffV