§ 7 2. WaffV Verzicht auf Schusswaffen

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den WaffenpaßWaffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als MeldungAnzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 28 Abs. 7 WaffG§ 34 Abs. 8 WaffG.Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den WaffenpaßWaffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als MeldungAnzeige gemäß Paragraph 28, Absatz 78, oder Paragraph 34, Absatz 8, WaffG.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den WaffenpaßWaffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als MeldungAnzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 28 Abs. 7 WaffG§ 34 Abs. 8 WaffG.Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den WaffenpaßWaffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als MeldungAnzeige gemäß Paragraph 28, Absatz 78, oder Paragraph 34, Absatz 8, WaffG.

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