§ 12 PBVGO Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
  1. (1)Absatz eins,Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 16 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
  3. (3)Absatz 3,Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Abs. 2) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Absatz 2,) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.
  5. (5)Absatz 5,Das Personalvertretungsorgan kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Es hat, sofern ein Personalvertretungsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern das Personalvertretungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. (6)Absatz 6,Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzender, das bei der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzender.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2021
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
  1. (1)Absatz eins,Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 16 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des WahlergebnissesDurchführung der Personalvertretungswahl nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
  3. (3)Absatz 3,Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Abs. 2) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Absatz 2,) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.
  5. (5)Absatz 5,Das Personalvertretungsorgan kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Es hat, sofern ein Personalvertretungsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern das Personalvertretungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. (6)Absatz 6,Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzender, das bei der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzender.

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