§ 3 BSEOG Verfügungen über Geschäftsanteile

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht gefährdet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.Die Übertragung gemäß Absatz eins und die Veräußerung gemäß Absatz 2, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet Paragraph 14, Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht gefährdet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.Die Übertragung gemäß Absatz eins und die Veräußerung gemäß Absatz 2, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet Paragraph 14, Anwendung.

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