§ 8 PBVWO Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1998 bis 31.12.9999
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;Paragraph 8, (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.
  2. (1)Absatz eins,In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

bis zu

8 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

8 001

bis

16 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

16 001

bis

24 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mit

24 001

bis

32 000 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

mit

32 001

bis

40 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

mit

40 001

bis

48 000 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

mehr als

48 000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder.

  1. (1a)Absatz eins a,Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit

Stand vor dem 22.09.1998

In Kraft vom 01.05.1998 bis 22.09.1998
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;Paragraph 8, (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.
  2. (1)Absatz eins,In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

bis zu

8 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

8 001

bis

16 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

16 001

bis

24 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mit

24 001

bis

32 000 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

mit

32 001

bis

40 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

mit

40 001

bis

48 000 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

mehr als

48 000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder.

  1. (1a)Absatz eins a,Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit

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