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Legende:
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§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;Paragraph 8, (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
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| bis zu | 8 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
mit | 8 001 | bis | 16 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
mit | 16 001 | bis | 24 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mit | 24 001 | bis | 32 000 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; |
mit | 32 001 | bis | 40 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; |
mit | 40 001 | bis | 48 000 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; |
| mehr als | 48 000 Arbeitnehmern | 13 Mitglieder. | |
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;Paragraph 8, (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
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| bis zu | 8 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
mit | 8 001 | bis | 16 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
mit | 16 001 | bis | 24 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mit | 24 001 | bis | 32 000 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; |
mit | 32 001 | bis | 40 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; |
mit | 40 001 | bis | 48 000 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; |
| mehr als | 48 000 Arbeitnehmern | 13 Mitglieder. | |