§ 8 PBVWO Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

 

 

bis zu

8 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

8 001

bis

16 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

16 001

bis

24 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mit

24 001

bis

32 000 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

mit

32 001

bis

40 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

mit

40 001

bis

48 000 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

 

mehr als

48 000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder.

  1. (1a)Absatz eins a,Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit
In Kraft seit 23.09.1998 bis 31.12.9999
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