§ 11 PBVWO Recht auf briefliche Stimmabgabe

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 32) berechtigt. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 29, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 32,) berechtigt.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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