Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (Paragraph 13,) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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