Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen.
(2)Absatz 2,In seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Wahlausschusses können ebenso wie seine Bestellung nur mit der Anfechtung der Wahl des Personalvertretungsorgans angefochten werden.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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