Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (§ 25 Abs. 2) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (Paragraph 25, Absatz 2,) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuß müssen von mehr als einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern unterschrieben sein. Wahlvorschläge für den Personalausschuß und den Zentralausschuß müssen von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
(3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag muß weiters
1.Ziffer einsein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
2.Ziffer 2einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(4)Absatz 4,Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(5)Absatz 5,Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(6)Absatz 6,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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