§ 21 PBVWO Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung abgeschlossen ist. Spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag hat der Zentralwahlausschuß die Wahl zu den Personalvertretungsorganen für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese Ausschreibung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl den Wahlausschüssen sowie dem Betriebsinhaber so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Verlautbarung unter Berücksichtigung der Frist des Abs. 1 zweiter Satz erfolgen kann. Die Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 zu verlautbaren.Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl den Wahlausschüssen sowie dem Betriebsinhaber so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Verlautbarung unter Berücksichtigung der Frist des Absatz eins, zweiter Satz erfolgen kann. Die Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen, die zu enthalten hat:Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen, die zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsden Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe, welche Personalvertretungsorgane zu wählen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Personalvertretungsorgans;
    4. 4.Ziffer 4den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aller wahlberechtigten Arbeitnehmer aufliegt;
    6. 6.Ziffer 6den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
    7. 7.Ziffer 7
      1. a)Litera adie Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 24) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 24,) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;
      2. b)Litera bdie Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind;
      3. c)Litera cdie Zahl der gemäß § 24 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften;die Zahl der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erforderlichen Unterstützungsunterschriften;
      4. d)Litera ddie Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;
    8. 8.Ziffer 8die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;
    9. 9.Ziffer 9die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    10. 10.Ziffer 10auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 31);auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 31,);
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmung, daß für die Wahl aller Personalvertretungsorgane ein einziger einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird;
    12. 12.Ziffer 12die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Vertrauenspersonenwahlausschuß im Postwege einsenden können (§§ 29 und 32);die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Vertrauenspersonenwahlausschuß im Postwege einsenden können (Paragraphen 29 und 32);
    13. 13.Ziffer 13allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 12 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 29 Abs. 6);allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 12, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 29, Absatz 6,);
    14. 14.Ziffer 14den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) übergibt.
  4. (4)Absatz 4,Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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