§ 22 PBVWO Verzeichnis der Arbeitnehmer

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.
  3. (3)Absatz 3,Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 PBVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 PBVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 PBVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 PBVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 PBVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PBVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 PBVWO
§ 23 PBVWO