Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (Paragraph 20,) zu bezeichnen, dem das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.
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