Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2,Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 38, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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