Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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