Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 44, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2)Absatz 2,Anfechtungsberechtigt sind
1.Ziffer einsjeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
2.Ziffer 2hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 44, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
3.Ziffer 3jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3)Absatz 3,Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wennEin Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist oderim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 44, Absatz eins, vorgelegen ist oder
2.Ziffer 2die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oderdie Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 44, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
3.Ziffer 3die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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