§ 54 PBVWO

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 4, Absatz 2, PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG) zu wählen.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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