Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.
(2)Absatz 2,Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3)Absatz 3,Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 27, Absatz eins, 2, erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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