§ 66 PBVWO Gemeinsame Bestimmungen

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet. Jedem Wahlausschuß (Paragraphen 14, 61,) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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