§ 57 PBVWO

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.
  2. (2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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