Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1.Ziffer einsam Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2.Ziffer 2am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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