§ 60 PBVWO Passives Wahlrecht

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürger oder
      2. b)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
    2. 21.Ziffer 2einsam Tag der Wahl das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    3. 32.Ziffer 32am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und.
    4. 4.Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  2. (2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.03.2014
  1. (1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürger oder
      2. b)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
    2. 21.Ziffer 2einsam Tag der Wahl das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    3. 32.Ziffer 32am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und.
    4. 4.Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  2. (2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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