Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1.Ziffer eins
a)Litera aösterreichische Staatsbürger sind oder
b)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2.Ziffer 2am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
3.Ziffer 3seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
4.Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
(2)Absatz 2,Nicht wählbar sind:
1.Ziffer einsin Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
2.Ziffer 2Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
3.Ziffer 3leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
4.Ziffer 4Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Die Wiederwahl ist zulässig.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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