bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.
0 Kommentare zu § 5 PBVWO