§ 5 PBVWO Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

5 001 bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

7 001 bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

9 001 bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.
In Kraft seit 23.09.1998 bis 31.12.9999
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