§ 5 PBVWO Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

5 001 bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

7 001 bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

9 001 bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

ZahlErstreckt sich der Mitglieder desWirkungsbereich eines Personalausschusses

§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem

Wirkungsbereich von

bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

auf mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.

Stand vor dem 22.09.1998

In Kraft vom 01.05.1998 bis 22.09.1998
  1. (1)Absatz eins,In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

5 001 bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

7 001 bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

9 001 bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

ZahlErstreckt sich der Mitglieder desWirkungsbereich eines Personalausschusses

§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem

Wirkungsbereich von

bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

auf mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten