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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
ZahlErstreckt sich der Mitglieder desWirkungsbereich eines Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem
Wirkungsbereich von
bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
auf mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.
bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
ZahlErstreckt sich der Mitglieder desWirkungsbereich eines Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem
Wirkungsbereich von
bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
auf mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.