Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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