§ 20 PBVWO

PBVWO - Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 PBVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 PBVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 PBVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 PBVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 PBVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 PBVWO
§ 21 PBVWO